Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 151/07
Beschluss vom 29.05.2008
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 19. September 2007 (3 OWi 40 Js 27598/07 – AK 317/07) wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die der Verteidigerin des Betroffenen Gelegenheit zur GegenäuÃerung gegeben hat, kostenpflichtig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3, 80 a Abs. 1 OWiG, §§ 349 Abs. 2 und 3, 473 Abs. 1 StPO).
Zu bemerken ist:
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers steht der im amtsgerichtlichen urteil verfolgten Verwertung der dem Betroffenen am 12.02.2007 um 17.10 Uhr entnommenen Blutprobe und des diese auswertenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg vom 12.03.2007 kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob – wovon das Amtsgericht ausgeht – zum Zeitpunkt der Blutentnahme um ca. 16.30 Uhr wegen der erfahrungsgemäà raschen Abbaugeschwindigkeit der im Blut nachweisbaren Rauschmittelrückstände drohenden Beweismittelverlustes tatsächlich eine Eilanordnungskompetenz der Polizeibeamten gegeben war oder ob es – wie der Rechtsbeschwerdeführer meint- geboten und ohne den Beweismittelverlust riskierende Verzögerung möglich gewesen wäre, eine richterliche Entscheidung über die Blutentnahme einzuholen.
Nach § 81 a Abs. 2 StPO – hier in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG – steht die Anordnung der Entnahme von Blutproben zwar grundsätzlich und originär dem Richter und nur ausnahmsweise und subsidiär bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung – insoweit gleichrangig und ohne weitere Abstufung (NacK in KK StPO 5. Aufl. § 98 Rdnr. 12; Meyer-GoÃner StPO 50. Aufl. § 98 Rdnr. 6)- der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu. Auch müssen – wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausführt- die Strafverfolgungsbehörden bei einem schweren Eingriff in den Grundrechtsbereich, wie es die Entnahme einer Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen darstellt, wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes vor Inanspruchnahme der ihnen ausnahmsweise zustehenden Eilanordnungskompetenz grundsätzlich und regelmäÃ[…]