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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütung für die Sicherung von Videodateien

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AG Frankfurt – Az.: 29 C 3658/16 (21) – Urteil vom 02.03.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 393,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vergütung für die Sicherung von Videodateien.

Der Kläger führt seit dem Jahr 2012 für die Beklagte Videosicherungen durch, wobei die Beklagte zumindest bis Februar 2016 die Rechnungen vollumfänglich beglich.

Am XX.XX.2016 führte der Kläger im Rahmen von Ermittlungsverfahren die Videosicherung mehrerer Überwachungskameras im … Hotel in Frankfurt am Main durch (hinsichtlich der einzelnen Leistungen und der Höhe wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 02.07.2016, Bl. 33 d. A.). Vorangegangen waren ein Telefonat und eine E-Mail des … Polizeireviers, in denen der Kläger gebeten wurde, die Sicherung der Videoaufnahmen durchzuführen (es wird Bezug genommen auf die E-Mail vom 28.06.2016, Bl. 32 d. A.).

Auf die Rechnung vom 02.07.2016 in Höhe von 571,20 EUR zahlte die Beklagte auf Grundlage des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (im Folgenden: JVEG) lediglich einen Betrag von 210,00 EUR.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 393,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das JVEG sei anwendbar und der Kläger als Dritter im Sinne von § 23 Abs. 2 JVEG anzusehen. Danach sei die Beklagte an die Vorgaben des JVEG gebunden und könne nur in Höhe der dort aufgeführten Sätze abrechnen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 393,20 EUR gemäß § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung gegen die Beklagte.

Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den Parteien eine privatrechtliche Vereinbarung über die Sicherung von Videod[…]


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