Notarielle Belange bei der Rückübertragung von Grundstücken
Der vorliegende Fall handelt von der Vormerkungseintragung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch aus einem Überlassungsvertrag. Im Kern geht es um die Bestimmungen für die Eintragung mehrerer Berechtigter für ein bestimmtes Recht in das Grundbuch, im Speziellen, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch auf die Überlassung eines Grundstücks haben. Dabei wird das Anteilsverhältnis der Berechtigten, in dem ihnen der Überlassungsanspruch zusteht, in den Fokus gestellt.
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Komplexität der Anteilseignerschaft
Gemäß § 47 GBO soll bei einer Eintragung eines Rechts für mehrere gemeinschaftlich, entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das maßgebende Rechtsverhältnis für die Gemeinschaft benannt werden. So entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung zwischen den Berechtigten und dem Erwerber, der durch eine Vormerkung gesichert werden kann. Dabei ist es das Ziel, den Erwerber vor einer unfreiwilligen Teilnahme in einer Gemeinschaft zu schützen, wenn das Vorverkaufsrecht nur teilweise ausgeübt wird.
Fallstricke bei der Rückübertragung
Bei der Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs in das Grundbuch sind keine weiteren Angaben zur Art der gemeinschaftlichen Berechtigung der Beteiligten erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu gleichen Teilen Miteigentümer erwerben. Wenn das Rückübertragungsrecht mehreren zusteht, wird das Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten hinsichtlich der Frage, zu welchen Anteilen sie bei Ausübung des Rechts Gläubiger des Übertragungsanspruchs werden, von der zwischen den Berechtigten und dem Verpflichteten getroffenen Vereinbarung bestimmt.
Die Auswirkungen gesetzlicher Bestimmungen
Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Überlassungsvertrag und kann auch durch Auslegung des Vertrages kein anderer Wille der Beteiligten festgestellt werden, treten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 741 ff BGB in Kraft. Der Umstand, dass ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, führt gemäß § 741 BGB, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ohne weiteres zur Bruchteilsgemeinschaft. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Zusammenfassung keine Rechtsberatung darstellt und eine individuelle rechtliche Beratung, die die Bes[…]