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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ auf öffentlichem Parkplatz

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AG Neustadt (Weinstraße), Az.: 6 C 28/11, Urteil vom 05.01.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.184,70 Euro sowie weitere 143,57 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. November 2007 sowie weitere 12,00 Euro Auskunftskosten an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit, die den beitreibbaren Betrag um 10 % übersteigt, abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Pkws Opel Zafira, amtl. Kennzeichen: …, und insoweit auch im Fahrzeugschein eingetragen.

Symbolfoto: Mungkhood Studio/Bigstock

Die Beklagte zu 2. ist Halterin des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeugs Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am 8. Oktober 2007 ereignete sich zwischen den vorgenannten Pkws auf dem Parkplatzgelände des Globus-Einkaufsmarktes in Neustadt an der Weinstraße ein Verkehrsunfall, wobei Entwicklung und näherer Hergang zwischen den Parteien völlig kontrovers sind.

Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 2007, auf dessen Wortlaut Bl. 58/59 der Akten Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 6. November 2007 zur Zahlung des kompletten unfallbedingten Schadens aus dem erwähnten Unfallereignis auf.

Gemäß Abrechnungsschreiben vom 26. Januar 2008 regulierte die Beklagte zu 2. unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % und machte der Kläger nunmehr klageweise den rechnerisch offen stehenden Betrag in Höhe von 1.184,70 Euro geltend.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Fahrerin seines Fahrzeugs habe die Haupt-Ausfahrtsstraße in Richtung Ausfahrt mit sehr geringer Geschwindigkeit befahren gehabt. Die Beklagte zu 2. sei dann mit ihrem Pkw aus der Straße zwischen den Parkreihen fünf und sieben nach links auf diese Straße eingebogen und dabei in sein Fahrzeug hineingefahren. Die Beklagte zu 2. sei mit der Fahrzeugfront […]


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