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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit eines Nottestamentes – nahe Todesgefahr bei Krebserkrankung

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OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017, Az.: I-15 W 587/15

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) am … März 2014 (UR-Nr. ../2014 des Notars K) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom … März 2014 (UR-Nr. …/2014 des Notars Dr. P2) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Erblasserin war geschieden. Der Beteiligte zu 1) ist ihr einziger Sohn.

Die Erblasserin litt vor ihrem Tode an Krebs im Endstadium. Sie begab sich am 4. Februar 2014 zur stationären Behandlung in das St. K Krankenhaus in F-X. Am 16. Februar 2014 wurde sie in das christliche Hospiz F-X verlegt. Dort verstarb sie am 19. Februar 2014.

In einem privatschriftlichen Testament vom 31. Juli 2013 hatte die Erblasserin ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Zugleich hatte sie in diesem Testament verfügt, dass Herr C2 sowie ihr Steuerberater, Herr L, ihrem Sohn beratend zur Seite stehen sollten.

Symbolbild: Burdun/Bigstock

Am 4. Februar 2014 suchte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin im Krankenhaus zum Zwecke eines anwaltlichen Beratungsgesprächs auf. Die Erblasserin hatte sich im Hinblick auf die Schulden des Beteiligten zu 1) Sorgen um den Verbleib des Nachlasses gemacht. Die Beteiligte zu 2) schlug vor, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Am Folgetag übersandte die Beteiligte zu 2) der Zeugin T, einer Freundin der Erblasserin, einen Entwurf eines Testamentes, in dem der Beteiligte zu 1) zum Alleinerben berufen und die Beteiligte zu 2) zur Testamentsvollstreckerin bestellt werden sollten. Die Zeugin T übergab der Erblasserin vereinbarungsgemäß diesen Entwurf, den diese sodann handschriftlich abfassen sollte. Am Morgen des 13. Februar 2014 suchte die Beteiligte zu 2) die Erblasserin erneut zu einem Beratungsgespräch im Krankenhaus auf. Im Anschluss[…]


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