LG Passau, Az.: 1 O 121/15, Urteil vom 06.07.2015
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.948,75 Euro zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt weitere 258,17 € an die Klägerin zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus ihrer Hausratversicherung Ansprüche nach einem Einbruchsdiebstahl geltend.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein Einbruchsdiebstahl dann vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn fest steht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass aus ihrer Garage aufgrund eines Einbruchs entsprechend den Versicherungsbedingungen Gegenstände (Anlage K 2) entwendet worden seien.
Die streitgegenständlichen Gegenstände seien bei einem Umzug in der Garage gelagert worden. Die Klägerin habe das Tor am Abend des 27.09.2013 ordnungsgemäß verschlossen. Am Morgen des 28.09.2013 habe sie das Tor wieder aufgesperrt und das Fehlen der Gegenstände bemerkt.
Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.959,00 Euro zu bezahlen zuzüglich 5 % Punkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.201[…]