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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang – Verwirkung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 306/19 – Urteil vom 20.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 5. Juni 2019, Az.: 1 Ca 1377/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für den Monat Juli 2015.

Der 1950 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2010 als Assistenzarzt in der Abteilung Geburtshilfe und Gynäkologie im X-Krankenhaus in T. tätig. Zu diesem Zeitpunkt war Träger des Krankenhauses die M. Kranken- und Pflegegesellschaft mbH, mit welcher der Kläger am 7. Dezember 2009 einen Dienstvertrag abgeschlossen hatte. Für das Dienstverhältnis galten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Im Sommer 2012 erfolgte eine Umfirmierung in die Beklagte.

Am 9. März 2011 schlossen die Evangelische Kirchengemeinde T., KdöR, die A. AG, die M. Kranken- und Pflegegesellschaft mbH und die Ö.Krankenhaus T. gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Ö gGmbH) einen Konsortialvertrag mit Übertragung eines GmbH-Teilgeschäftsanteils und Übertragung von Vermögenswerten sowie Grundbesitz mit Auflassung (im Folgenden: Konsortialvertrag, Bl. 205 ff. d. A.). Danach wurde unter anderem das M.-Krankenhaus T, mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2011 von Ö. gGmbH übernommen.

Der Kläger war in der Zeit von Februar 2014 bis zu seinem Ausscheiden Mitglied der Mitarbeitervertretung.

Seit Juli 2015 bezieht der Kläger Altersrente des Versorgungswerks der Ärztekammer des Saarlandes. Gemäß der Regelung in § 19 Allgemeiner Teil (AT) AVR 2015 endete das Dienstverhältnis des Klägers mit Ende des Monats Juni 2015.

Der Kläger erhielt Abrechnungen bis einschließlich Juni 2015. Eine Abrechnung für Juli 2015 erhielt er nicht.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 (Bl. 22 d. A.) wandte sich der Kläger an „A. S., Geschäftsführer Ö. T., Standort X-Krankenhaus T.“, in dem es heißt:

„Sehr geehrter Herr S.,

hiermit möchte ich an die von Ihnen als Geschäftsführer des Ö. zugesagte und noch nicht erfolgte Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 erinnern.“

Hierauf antwortete „A. S., Geschäftsführer, Ö., T., gemeinnützige GmbH“ mit Datum vom 3. Februar 2016 (Bl. 23 d. A.) unter dem Briefkopf

„Ein Krankenhaus – 2 Standorte

E.-krankenhaus T.

X.krankenhaus, T.,

Ö.T. – T.str, T.“

und der Angabe des Briefpapier[…]


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