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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterkündigung wegen Wohnungsumbau zur Eigennutzung

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AG Hamburg-Altona, Az.: 319a C 209/12

Urteil vom 27.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.806,16 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte Meter der in der … gelegenen Wohnung.

Foto: didesign/Bigstock

Mit Schreiben vom 27.12.2011 (Anlage K 1) kündigte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Erbengemeinschaft …, bestehend aus Frau … die streitgegenständliche Wohnung wegen Eigenbedarfes zum 30.09.2012, hilfsweise zum 31.12.2012. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnung für die Klägerin zu 2) nebst Ehemann und Tochter benötigt werde. Vorgesehen sei, dass das gesamte 2. Obergeschoss umgebaut und das Dach saniert werde, so dass eine große Wohnung, bestehend aus den von dem Beklagten gemieteten Räumen und der ebenfalls gekündigten und inzwischen geräumten, an die Wohnung des Beklagten angrenzenden Wohnung der Mieterin Schröder sowie einem durch Einbau einer Treppe verbundenen Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 120 qm geschaffen werde. Das Dachgeschoss wird gegenwärtig nicht zu Wohnzwecken genutzt.

Mit Schreiben vom 30.01.2012 (Anlage K 4) kündigte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Erbengemeinschaft … bestehend aus … die streitgegenständliche Wohnung erneut wegen Eigenbedarfes zum 30.11.2012, hilfsweise zum 28.02.2013.

Beiden Kündigungsschreiben war eine durch Herrn … unterschriebene Vollmacht beigefügt, auf die in den Kündigungsschreiben jeweils Bezug genommen war.

Nachdem die Kläger zunächst haben vortragen lassen, die beabsichtigte Zusammenlegung der Wohnungen und die insoweit geplanten Bauausnahmen seien genehmigungsfrei, behaupten die Kläger nunmehr, am 29.10.2013 einen entsprechenden Bauantrag gemäß Anlage K 12 gestellt zu haben. Sie meinen, dass die St[…]


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