LG Freiburg – Az.: 9 S 15/21 – Urteil vom 23.02.2022
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 9. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Staufen im Breisgau vom 16.02.2021, Az. 2 C 272/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 Euro seit 08.01.2020 und jeweils weiteren 100,00 Euro seit 08.02.2020, 08.03.2020, 08.04.2020, 08.05.2020, 08.06.2020, 08.07.2020, 08.08.2020 und 08.09.2020 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 220,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2020 zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.100,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.400,00 Euro nebst
Zinsen im zugesprochenen Umfang gem. den §§ 535 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
a) Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrags der von ihm im Zeitraum von Januar des Jahres 2019 bis September des Jahres 2020 einbehaltenen Miete in Höhe von 2.100,00 Euro verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte die Beseitigung der Mängel, auf die er sich zur Verteidigung beruft, selbst verhindert habe, so dass er Rechte zu seinen Gunsten hieraus nicht mehr herleiten könne.
Auch Eisenschmid (in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 536 BGB Rdn. 628) möchte demjenigen Mieter, der die Mängelbeseitigung verhindert oder mutwillig erschwert, das Minderungsrecht anscheinend vollständig absprechen. Er beruft sich hierfür, wie auch das Amtsgericht, auf einen Erst-recht-Schluss aus der Regelung in § 536c BGB, wonach schon beim bloßen Unterlassen der Anzeige des Mange[…]