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Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € – Anwendbarkeit im Arbeitsrecht

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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az.: 6 Ca 6294/18, Urteil vom 05.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine zusätzliche Abfindung i.H.v. 26.671,97 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugskostenpauschale i.H.v. 40,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 26.671,97 €.

5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer weiteren Abfindung.

Der am 10.02.1966 geborene Kläger war seit dem 01.03.1998 bei der Beklagten – zuletzt als Filialleiter der Bremer Filiale am Schlüsselkorb Nr. 26 – zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 5.970 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2018 aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages (vergleiche Bl. 5 ff. der Akte).

Im Oktober 2017 rief die Beklagte ein freiwilliges Programm ins Leben. Dieses richtet sich an die in einer Filiale oder in der Hauptverwaltung beschäftigten Arbeitnehmer. Den Mitarbeitern wurde nach dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit die Möglichkeit geboten, gegen Zahlung einer Abfindung sowie einer zusätzlichen Sprinterprämie aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Das Programm begann am 23.10.2017 und endete am 31.12.2017. Im Rahmen dieses Programms wurden vorgefertigte Aufhebungsverträge nach dem Muster des im vorliegenden Fall geschlossenen Aufhebungsvertrages an die Mitarbeiter ausgegeben.

Dieser Aufhebungsvertrag enthielt unter § 3 eine Regelung zur Abfindung. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger eine Grundabfindung i.H.v. 215.273,36 €. Unter § 4 des Aufhebungsvertrages wurde eine so genannte Sprinterprämie geregelt. Auf der Grundlage dieser Regelung erhielt der Kläger eine Sprinterprämie i.H.v. 43.054,67 €. In Summe erhielt der Kläger somit eine Gesamtabfindung i.H.v. 258.328,03 €. Der Aufhebungsvertrag enthielt unter § 5 folgende Regelung:

„§ 5 Besserungszusage/zusätzliche Abfindung

Sollte bis zum 31.03.2018 zwischen der Bank und dem Gesamtbetriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen werden, aufgrund dessen der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Endtermin nach § 1 Anspruch auf eine höhere Abfindung als die Gesamtabfindung nach diesem Aufhebungsvertrag (§§ 3 und 4) gehabt hätte, erhält der Mitarbeiter auf Verlangen den sich er[…]


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