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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stellung einer Bauhandwerkersicherung

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LG Berlin, Az.: 14 O 85/18, Urteil vom 05.11.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit gemäß § 648a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB in Höhe von 38.234,71 € zu stellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von 38.237,18 € in Anspruch.

Symbolfoto: Jakub Jirsak/Bigstock

Die Klägerin ist ein Bauunternehmen im Bereich Fassaden- und Malerarbeiten. Am 27.09.2016 machte die Klägerin der Beklagten ein Angebot zur Ausführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben der Beklagten. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 27.10.2017 einen Bauvertrag unter Einbezug der VOB/B zu einer Pauschalvergütung in Höhe von 100.150,00€ netto. Die Parteien vereinbarten die Abführung der Umsatzsteuer durch die Beklagte sowie eine Umlage von 3%. Der Vertrag sieht u. a. eine schriftliche Einigung bei Zusatzleistungen (§ 3 Nr. 6), einen entschädigungslosen Entfall von Leistungen (§ 3 Nr. 7), eine Verlängerung der Fälligkeit der Schlusszahlung auf 60 Tage (§ 6 Nr. 3), die förmliche Abnahme unter Ausschluss des § 12 V VOB/V (§ 7 Nr. 1, Nr. 3) sowie die Kündigung des Werkvertrages nur mit Einschreiben (§ 12 Nr. 4 S. 2) vor. Die zum Vertrag vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen u. a. Rechte zur Vergütungsanpassung des Auftragnehmers bei Minderleistungen (I Nr. 7), Fristbeginn für die Gewährleistung mit Abnahme der Gesamtleistung durch den Beauftragten des Auftraggebers (I Nr. 8) sowie das Erfordernis einer schriftlichen Preisvereinbarung für zusätzliche Leistungen vor Ausführungsbeginn unter Ausschluss der Anerkennung von Nachforderungen oder nicht unterschriebenen Rapporten (I Nr. 11). Die Klägerin verpflichtete sich u. a., in den Treppenhäusern 5, 6 und 9 des OZ 1.4 des Bauobjekts der Beklagten einen Sockelanstrich vorzunehmen. Am 03.11.2017 nahm die Beklagte die Leistungen der Klägerin unter Vorbehalt von Mängeln ab. Am 04.12.2017 legte die Klägerin der Beklagten eine Schlussrechnung vor. Im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung be[…]


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