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Diesel-Skandal – Haftung des Motorenherstellers

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LG Bremen, Az.: 4 O 365/18, Urteil vom 12.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 2.399 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 8.961 vom 13.04.2018 bis zum 22.05.2018 und ab 23.05.2018 auf einen Betrag von € 2.399 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 808,13 (vorg. RVG-Kosten) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt hat.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ gegen die Beklagte Schadenersatz geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb bei einem Fahrzeughändler in Bremen im Jahre 2014 einen Skoda Superb 2,0 TDI Combi als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von € 23.990 mit einer Laufleistung von 25.199 km.

Symbolfoto: stockwerk-fotodesign/Bigstock

Dieses Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Bei ihm wird zum Zwecke der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor ist dabei mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden kann, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf läuft der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Erkennt die Software hingegen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wird das […]


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