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AG Aalen – Az.: 6 F 231/11 – Beschluss vom 14.03.2012
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller Ziffer 1 und die Antragstellerin Ziffer 2 tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 19.960,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 begehren die Herausgabe von verschiedenen Goldschmuckstücken von der Antragsgegnerin.