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Feuchtigkeitsschaden in Küche der Mietwohnung – Mietminderung

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AG Schöneberg, Az.: 15 C 405/15, Urteil vom 14.03.2017

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 2.339,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger weitere 11.016,00 € zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter der im Erdgeschoss in der J. Zeile in … B.-L. gelegenen Wohnung. Die Beklagte ist Vermieterin. Die Wohnung besteht aus 4 Wohnräumen, einer Toilette mit Bad, Diele sowie einer Küche. Die Küche war seitens der Beklagten mit einer kompletten Einbauküche der Fa. Nobilia nebst Geschirrspüler ausgestattet. Die Küche grenzt an eine Außenwand. Unterhalb der Küche befindet sich eine Waschküche im Keller. Die Miete beträgt einschließlich der Nebenkosten 1.067,33 €.

Ende 2014 bemerkten die Klägerin in den zur Außenwand der Küche gelegenen Unterschränken eine starke Geruchsbelästigung. Ein mehrfaches Auswischen der Unter- und Oberschränke brachte keine Abhilfe. Mit Schreiben vom 4. Januar 2015 rügten die Kläger den Geruch der Unterschränke und beanstandeten gleichzeitig den defekten Geschirrspüler.

Der Hausmeister besichtigte einige Tage später die Küche und zog einen der Unterschränke hervor. Hierbei wurde Schimmelbildung hinter den Unterschränken an der Außenwand und an den Küchenschränken festgestellt. Seitens der Beklagten erfolgten am 22. Januar, 23. Januar, 30. Januar, 4 März und 10. März 2015 Besichtigungen durch diverse Handwerker und Gutachter.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und forderten die Beseitigung der Mängel unter Fristsetzung bis zum 18. März 2015. Gleichzeitig kündigten sie an, dass die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt werde. Unter dem 7. Mai 2015 forderte der B. M.Verein die Beklagte im Namen der Kläger zur Mängelbeseitigung auf. Mit Schreiben ebenfalls vom 7. Mai 2015 teilte die Beklagte mit, dass in der Wohnung der Kläger noch eine Leckage Kontrolle erfolgen müsse und es dann zügig zur Mangelbeseitigung kommen könne.

Es fand ein weiterer Besichtigungstermin mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., statt. In diesem Termin teilte Herr S. den Klägern mit, dass er keinen Auftrag für eine Instandsetzung der Küche habe. Der Geschirrspüler wur[…]


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