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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindergeld – Ausbildungsabbruch, Löschung von der Liste der Arbeitssuchenden 

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FG Niedersachsen
Az: 1 K 303/05
Urteil vom 16.06.2006

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Sohn D des Klägers in der Zeit von Mai – September 2004 vorgelegen haben.
Im November 2003 begann D eine Berufsausbildung als Tischler. Bereits 3 Monate später – im Januar 2004 – wurde das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit beendet. Der Sohn sprach daraufhin Anfang Februar 2004 bei der Agentur für Arbeit vor, meldete sich arbeitslos und bekundete seine Absicht, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Zu einem daraufhin im April 2004 anberaumten Beratungsgespräch erschien er unentschuldigt nicht. Die Agentur für Arbeit löschte ihn daraufhin in der Liste der Arbeitssuchenden. Nach einem Computerausdruck der Behörde ist der Sohn dort erst wieder ab Oktober 2004 als arbeitssuchend gemeldet und nimmt seit dem an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Am 1. April 2005 trat D seinen Grundwehrdienst an.

Der Kläger erhielt für seinen im streitigen Zeitraum 19. jahre alten Sohn zunächst antragsgemäß Kindergeld, nachdem er bereits im Oktober 2003 bei der Familienkasse eine Bescheinigung über den Beginn der Berufsausbildung vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 wurde die Festsetzung zunächst ab November 2004 aufgehoben, weil – wie es in dem Bescheid heisst – das Kind nicht mehr in seinem, des Klägers, Haushalt lebe und die Kindesmutter den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2005 hob die Familienkasse die Festsetzung auch für den Zeitraum Mai 2004 – Oktober 2004 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Kindergeldes für die Monate Mai – September in Höhe von 770 € (5 x 154 €) auf. Auf eine Rückzahlung für Oktober 2004 verzichtet die Familienkasse, insoweit erkannte sie die Weiterleitung des Kindergeldes an den Sohn an.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er sich gegen die Aufhebung des Kindergeldes für den Zeitraum Mai – September 2004 und die daraus folgende Rückzahlungsverpflichtung wendet. Zur Begründung weist er zunächst darauf hin, dass er das Kindergeld auch in den Monaten Mai – September an seinen Sohn weitergeleitet habe, es sei in dieser Zeit für ihn nur ein durchlaufender Posten gewesen. Im übrigen seien […]


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