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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb einer Sperrfrist

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OLG Braunschweig, Az.: 1 Ss 24/15, Beschluss vom 27.05.2015
Leitsätze
1. Eine im Ausland erworbenene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtkräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen.

2. Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 09.01.2015 aufgehoben.

Die Feststellungen zum Schuldspruch werden indes in vollem Umfang (äußerer und innerer Sachverhalt) aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hannoversch Münden vom 29. Oktober 2014 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 60 verurteilt worden. Das Landgericht Göttingen hat unter Verwerfung der Berufung das genannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit der Maßgabe neu gefasst, dass der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 10. September 2014 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 TS zu je € 55 verurteilt worden ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem am 12. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 27. Januar 2015 hat er diese mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015 begründet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.

Der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil wegen materiellrechtlicher Fehler – Vorliegen einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis – aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zumindest einen vorläufigen Erfolg, weil die Feststellungen der Kammer den Schuldspruch ni[…]


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