Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verhalten an Fußgängerüberwegen

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

OLG Stuttgart, Az.: 12 U 193/16, Urteil vom 04.04.2017

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.10.2016, Az. 1 O 137/13, abgeändert:

1. Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge Ziff. 1 und Ziff. 2 dem Grunde nach zu 25 % für gerechtfertigt erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % der durch das Unfallereignis vom 15.06.2013 bereits weiter entstandenen materiellen und zukünftig noch entstehenden materiellen und aus objektiv sachkundiger ärztlicher Sicht voraussehbaren zukünftig weiter entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, welche bei Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz noch nicht eingetreten waren.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.879,08 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, da eine über 25 % liegende Haftungsquote der Beklagten nicht gerechtfertigt ist (nachfolgend 1.)). Die zulässige Berufung des Klägers ist ebenfalls begründet (nachfolgend 2.)).

1.) Berufung der Beklagten

a) Die Haftung der Beklagten Ziff. 1) als Halterin des Fahrzeugs folgt aus § 7 Abs. 1 StVG, die der Beklagten Ziff. 2) aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Hiernach haften die Beklagten aus Gefährdungshaftung auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten Ziff. 1) grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs für den unfallbedingten Schaden, weil sie – wie sie selbst einräumen – nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können. Da der Kläger als Fußgänger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 haften dem Kläger daher grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12, Rn. 6 f., NJW 2014, 217).

b) Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt dabei die Feststellung e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv