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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 10/15, Urteil vom 12.11.2015

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. November 2014, Az. 2 Ca 1804/14, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 387,69 Urlaubsabgeltung nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung für den Monat April 2014 zu erteilen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Auf die erstinstanzliche Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 865,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2014 zu zahlen.

II. Auf die zweitinstanzliche Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten € 3.329,36 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2015 zurückzuzahlen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 7.659,67 festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche des Klägers, Schadensersatzansprüche der Beklagten und ein Arbeitszeugnis.

Der 1969 geborene Kläger war seit 01.04.2013 bei der Beklagten, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als staatlich geprüfter Elektrotechniker zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.800,00 angestellt. Die Beklagte betreibt ein kriminaltechnisches Prüflabor und fertigt ua. Gutachten für Versicherungen, Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.04.2014 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.05.2014. Sie stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger am 03.04.2014, um 8:08 Uhr, unter seinem Benutzeraccount zu privaten Zwecken Software aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem Dienst-PC installiert habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei. Die Software habe zum Bearbeiten, Umwandeln und Abspielen von Audiodateien gedient. Durch die Installation sei Schadsoftware, ua. ein sog.[…]


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