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Rechtsanwälte Kotz GbR

Student und Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

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SG Berlin
Az.: S 82 KR 4/01
Urteil vom 18.06.2002

In dem Rechtsstreit hat die 82. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die vom Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. März 2001 sowie ab 1. April 2002 bei der Beigeladenen zu 4. ausgeübte Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. März 2001 sowie ab 1. April 2002 entrichteten Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter Verrechnung mit den für diese Zeiträume fälligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bei der Beigeladenen zu 4) als Student beschäftigte Kläger der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegt.
Der …… geborene Kläger ist seit November 1995 in verschiedenen Filialen der Beigeladenen zu 4), einem Fast-Food-Unternehmen, beschäftigt. Während dieser Beschäftigung, deren zeitlicher Umfang in der Vergangenheit zwischen Geringfügigkeit und Vollbeschäftigung variierte, absolvierte der Kläger den Zweiten Bildungsweg, den er am 2. Juli 1999 mit dem Abitur abschloss. Zum Sommersemester 2000 nahm der Kläger an der Humboldt-Universität zu Berlin das Studium der Rechtswissenschaften auf. Im April 2000 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden, im Mai 2000 waren es 25 Stunden. Seit 01. Juni 2000 war der Kläger als Vorarbeiter tätig und leistete gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2000 für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.208,00 DM 10 Schichten pro Monat, was einer wöchentlichen Stundenzahl von etwas über 18 Stunden entspricht. Während der Semesterferien im August und September 2000 leistete der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Darüber hinaus erhöhte er in der Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März […]


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