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Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderung des Reisepreises wegen Bauarbeiten auf Hotelgelände und Badeverbot

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 160/18 – Urteil vom 04.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.130,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.7.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Sohn eine Reise in der Zeit vom 30.9.2017 bis 13.10.2017 in die Dominikanische Republik in das Hotel ….

Der Reisepreis betrug 9.062 €.

Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 7.8.2017 (Bl. 8 – 11 d.A.).

Wegen der Angaben der Beklagten in ihrem Prospekt wird auf Bl. 25 d.A. verwiesen.

Wegen Informationen über einen Hurrikan, der an der Dominikanischen Republik vorbei gezogen war, ließ die Klägerin durch das Reisebüro bei dem Hotel anfragen, welche Schäden dieser an dem Hotel verursacht habe. In einer E-Mail vom 25.9.2017 antwortete die Agentur …, dass nach leichten Sturmschäden wieder alles in bester Ordnung sei. Wegen des E-Mailverkehrs wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.

Die Klägerin und ihr Sohn traten die Reise an.

Während ihres Aufenthalts wurden in der Hotelanlage Bauarbeiten ausgeführt. Insbesondere wurden Dächer von Hotelgebäuden neu gedeckt. Es wurden auch Hotelzimmer saniert. Die Bauarbeiten gingen einher mit Geräuschbelästigungen durch den Einsatz von Kreissägen, Bohrern und Hämmer. Die Bauarbeiten dauerten von morgens bis in die Dunkelheit des Abends an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die auf dem USB-Stick gespeicherten Lichtbildern und Videosequenzen (Hülle Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Die Zimmer der Klägerin und ihres Sohnes lagen nicht nebeneinander. Wegen des Inhalts des von der B[…]


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