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Übersehen von Brüchen – Schmerzensgeldanspruch

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LG Oldenburg, Az.: 8 O 4096/18, Urteil vom 05.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagten Ärzte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zur Abgeltung der Schäden in Anspruch, die ihm durch die verzögerte Behandlung von Mittelfußknochenfrakturen im Jahr 2015 entstanden seien.

Der Kläger hatte im Vorprozess 8 O 1939/16 das … Krankenhaus auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen mit dem Vorwurf, er sei dort nach einem Motorradunfall falsch behandelt worden, denn es seien Brüche im Mittelfußknochen rechts und links übersehen worden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte ausgeführt, dass die Frage, ob die Frakturen arztfehlerhaft nicht erkannt worden seien, davon abhänge, ob Hämatome an den Füßen bestanden hätten, was zwischen den Parteien streitig war. Zur Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme haben die Parteien den Rechtsstreit durch hiermit in Bezug genommenen Vergleich vom 05.07.2017 beendet, der das beklagte Krankenhaus zur Zahlung von 2.000 Euro an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Rechtsstreit verpflichtet hat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun wegen der übersehenen Frakturen von den damals behandelnden Ärzten ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Er beruft sich auf ein MDK-Gutachten vom 05.10.2018, wonach das Übersehen der Brüche in jedem Fall fehlerhaft gewesen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten den Ausführungen des Gutachters entgegen und wenden ein, der im Vorprozess geschlossene Vergleich entfalte eine sog. Gesamtwirkung, die ihrer Inanspruchnahme entgegenstehe.

Die Akten aus dem beim Landgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 O 1939/16 geführten Vorprozess wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Symbolfoto: AeP[…]


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