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Leistungsfreiheit der Betriebshaftpflichtversicherung wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1170/13 – Beschluss vom 17.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 3. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe sowie weiterhin, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, die Klausel Ziffer 6.2 AVB 2008 sei unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteilige. Die Vorschrift verstoße gegen das Leitbild des neuen Versicherungsvertragsgesetzes, das im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles den Versicherer berechtige, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, nicht aber von der Leistungspflicht befreie. Ob der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Ohne Aufklärung des Sachverhaltes und Anhörung des Zeugen …[A] und einer eventuellen weiteren Beweisaufnahme sei eine sachgerechte Abwägung aller Umstände nicht möglich.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 6.2 AVB 2008 bestehen nicht. Es handelt sich um die Regelung eines Risikoausschlusses, bei dem von vornherein kein Versicherungsschutz besteht. Die Regelung in den AVB 2008, nach der neben dem Vorsatzausschluss auch der bewusste Verstoß gegen Gesetze, Vorschriften oder sonstige Pflichten zum Ausschluss führt, ohne dass Vorsatz hinsichtlich der Schadenfolgen vorzuliegen braucht, ist wirksam (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 103 Rdnr. 17 mit zahlreichen Nachweisen). Der Ausschluss greift daher auch, wenn der Versicherungsnehmer davon überzeugt war, sein Verhalten werde keinen Schaden verursachen (BGH, VersR 91, 176; OLG Hamm, VersR 2007, 1550). Der Gegenstandswert fÃ[…]


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