Streitfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Beratungsverschulden des Versicherungsvermittlers?
Ein bemerkenswerter Fall, der die Abgründe des Versicherungswesens aufdeckt, steht uns bevor. Hier steht der behauptete Beratungsfehler eines Versicherungsvermittlers im Fokus. Im Mittelpunkt dieses komplexen Streits steht eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), die nicht mehr den Bedürfnissen der Versicherungsnehmerin entspricht. Der umstrittene Punkt ist, ob die Versicherung oder der Versicherungsvermittler ein Beratungsverschulden trägt.
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Versicherungsrecht und Beratungsverschulden
Zu Beginn des Prozesses behauptete die Klägerin, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr außergerichtliche Rechtsanwaltskosten schulden. Im Gegenzug beantragten die Beklagten, die Klage abzuweisen. Ein zentraler Aspekt ihrer Argumentation ist die Behauptung, dass die Klägerin selbst die Entscheidung über die Erhöhung der Versicherungsleistungen und damit verbundenen höheren Beiträge treffen muss.
Rolle des Versicherungsnehmers
Im Kontext des Versicherungsrechts gibt es viele Faktoren zu beachten, darunter auch die persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften des Versicherungsnehmers. Diese Aspekte können auf eine mögliche Deckungslücke hindeuten, insbesondere wenn das resultierende Risiko nicht von der nachgefragten Versicherungsart abgedeckt wird. Im vorliegenden Fall war auch die Frage der finanziellen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin relevant.
Verantwortung des Versicherers
In der Argumentation der Beklagten wurde betont, dass der Versicherer nicht dazu verpflichtet ist, zu prüfen, ob der bestehende Versicherungsschutz weiterhin den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Hierbei geht es darum, ob der Versicherer erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist.
Vermögenssorge und Abschlussfreiheit
Die Beklagten betonten, dass eine höhere Beitragszahlung aufgrund einer Einkommensverbesserung der Klägerin nicht notwendigerweise verlangt werden muss. Ein übermäßiger Vermögensschutz oder Betreuung in finanziellen Angelegenheiten wäre eine zu weitgehende Anforderung an den Versicherer. Darüber hinaus wurde die Abschlussfreiheit des Versicherers betont, der das Recht hat, einen Neuabschluss oder eine Änderung abzu[…]