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Arbeitsagentur darf Kontodaten von ALG II-Empfängern einsehen

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Bundessozialgericht
Az.: B 14 AS 45/07 R
Vorinstanz:
Sozialgericht München, Az.: S 48 AS 972/06, Entscheidung vom 30.05.2007
Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 190/07, Entscheidung vom 10.08.2007

Entscheidung:
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.02.2006 versagt hat.
Der 1965 geborene Kläger stellte am 10.01.2006 den Antrag auf Fortzahlung des ihm von der Beklagten bis zum 31.01.2006 bewilligten Alg II. Mit Schreiben vom 11.01.2006 bat die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), bis spätestens 28.01.2006 eine Kontenübersicht, die Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte er bis zum genannten Termin diese Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt. Nachdem der Kläger die Unterlagen nicht vorgelegt hatte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2006 die Leistungen ab dem 01.02.2006 vollständig. Zur Begründung führte sie u.a. aus: „Nachdem Sie bis heute die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt und auch keine weitere Fristverlängerung beantragt haben, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (§ 66 SGB I). In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel sowie des Gleichheitsgrundsatzes war der Antrag – da keine ausreichenden Unterlagen von Ihnen bis zum genannten Termin vorgelegt wurden und die Bedürftigkeit daher nicht glaubhaft gemacht wurde – abzulehnen, da Ihr Inter- esse an einer ungeprüften Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geringer zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung.“ Der vom Kläger nicht begründete Widerspruch vom 02.04.2006 -[…]


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