BGH
Az: I ZR 277/03
Urteil vom 05.10.2006
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. März 2002 beanstandet, dass die Beklagten den Domain-Namen „kinski-klaus.de“ zur Registrierung angemeldet und benutzt hätten, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer (vom Landgericht zugelassenen) Revision beantragen die Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten. Sie hätten ihre behaupteten Ansprüche auch in einer Weise geltend machen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil den Beklagten nicht verboten werden könne, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.
II. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.
1. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche können nicht auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 12 BGB gestützt werden.
Zu Lebzeiten hätte allerdings Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namenst[…]