Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 5 Sa 391/01
Verkündet am: 19.06.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz – Az.: 9 Ca 2645/00 NR
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2001 für Recht erkannt:
I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.02.2001 – 9 Ca 2645/00 – werden zurückgewiesen.
II. (Auch) die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten zu 23/100 und der Klägerin zu 77/100 auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 4.293,33 festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte fuhr am 23.12.1999 gegen 16.50 Uhr, mit dem Fiat Barchetta, amtliches Kennzeichen „X – 260“, auf ein haltendes Fahrzeug auf. Aus diesem Unfallereignis macht die Klägerin – in Verbindung mit der Abtretungserklärung vom 06.11.2000 (B1. 46 d. A.) – Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.02.2001 – 9 Ca 2645/00 – (dort Seite 3 ff. = Bl. 69 ff: d. A.).
Das Arbeitsgericht hat durch das vorbezeichnete Urteil – unter Klageabweisung im Übrigen – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 1.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.2000 zu zahlen. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Arbeitsgericht auf DM 4.293,23 festgesetzt und die Berufung zugelassen.
Das Urteil vom 20.02.2001 – 9 Ca 2645/00 – ist den Parteien wie folgt zugestellt worden: der Klägerin am 22.03.2001 und dem Beklagten am 16.03.2001.
Gegen das vorbezeichnete Urteil haben die Parteien wie folgt Berufung eingelegt: der Beklagte am 05.04.2001 und die Klägerin am 20.04.2001.
Der Beklagte hat seine Berufung am 12.04.2001 begründet und die Klägerin hat ihre Berufung am 21.05.2001 (einem Montag) begründet. W[…]