OLG Bamberg, Az.: 1 U 161/12, Beschluss vom 11.03.2013
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.11.2012 – Az.: 24 O 472/11 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.332,35 Euro festzusetzen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 28.03.2013.
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) vor noch ist eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geboten. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.11.2012 einstimmig zurückzuweisen.
Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer bei dem beklagten Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung geltend. Er behauptet, infolge Überschwemmung des Baches „A.“ sei die Uferbefestigungsmauer seines versicherten Gebäudes in K. , …, im Januar 2011 auf einer Länge von ca. 5 Metern eingestürzt. Erstinstanzlich hat er Wiederherstellungskosten von 15.187,71 Euro behauptet, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,– Euro hat er Zahlung von 14.987,71 Euro sowie Erstattung von 1.345,53 Euro vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den behaupteten Überschwemmungsschaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Die Ufermauer sei erheblich vorgeschädigt gewesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Schweinfurt Bezug genommen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen behaupteten Leistungsanspruch in reduzierter Höhe weiter.
Er beantragt, unter Abänderung des Ersturteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.332,35 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2011 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweis[…]