Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 3 A 854/09.Z
Beschluss vom 11.03.2010
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2009 – 8 K 1807/07.F (3) – wird abgelehnt.
Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die beantragte Baugenehmigung nach den §§ 54, 57 HBO nicht erteilt werden kann, weil der Antrag für ein rechtlich noch nicht existentes Baugrundstück begehrt wird, was nicht möglich ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 Mitte bis Seite 7 Mitte des angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine den Klägern günstigere Entscheidung. Als Grundstück ist im Baurecht, mit Auswirkung auch für das Bauplanungsrecht, ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist (Buchgrundstück – vgl. § 2 Abs. 10 HBO 1993). Das so definierte Buchgrundstück ist als Grundstück im Rechtssinne, im grundbuchrechtlichen bzw. bürgerlichrechtlichen Sinne zu verstehen. Das Abgehen von dem konturenscharfen rechtlichen Grundstücksbegriff zu Gunsten eines wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs würde die Sicherheit der Rechtsanwendung dadurch gefährden, dass die Behörden die Zulässigkeit von Vorhaben anhand vager und daher ungeeigneter Kriterien zu beurteilen hätten (vgl. Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, München 2004, Kapitel 2, Rdnr. 15).
Im vorliegenden Fall ist das vorgesehene Baugrundstück, das aus Teilflächen der verschiedenen Eigentümern gehörenden Flurstücke …/2 und … offenbar noch gebildet werden soll, im Bauantrag nur zeichnerisch dargestellt, aber noch nicht vermaßt und grundbuchrechtlich nicht eingetragen.
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