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LG Hamburg
Az: 324 O 145/08
Urteil vom 13.08.2010

I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 97,3% und die Beklagte zu 2,7% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung verschiedener Behauptungen; die Beklagte verlangt widerklagend Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist Hautarzt. Er entwickelte zur Behandlung von Krebserkrankungen unter anderem die „A.-Therapie“. Im Jahre 1993 erschien in der Zeitschrift „D. H.“, Heft 44, auf S. 410-411 eine Publikation des Präsidenten der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG), Prof. Dr. C., und des Generalsekretärs der DDG, Prof. Dr. R., unter dem Titel „Stellungnahme der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft zu dem Therapie-Verfahren des Herrn Dr. med. N. W. K. (M.)“ (Anlage K 10). Diese Publikation beinhaltet unter anderem die folgenden Passagen:

„[…] Dem Patienten wird von dem behandelnden Arzt Blut entnommen, und dieses wird in speziell präparierten Röhrchen in das Labor von Herrn Dr. K. eingesandt. […] Das Labor von Herrn Dr. K. wird nach eigenen Angaben aus dem eingesandten Blut Zellkulturen etablieren:

– Tumorzellkulturen nach Isolierung von Tumorzellen aus dem Blut

– ‚Leukozytenlangzeitkulturen‘

[…] Die Isolierung von Tumorzellen solider Tumoren aus dem Blut und ihre anschließende Vermehrung in der Zellkultur gelingt nur äußerst selten […]“.

In………, Nr. 39, S. 1072 ff., erschien im Jahr 1993 unter dem Titel „Autologe Tumortherapie nach K. – Autologous Tumor Therapy According to K.“ ein Artikel des Autors  (Anlage K 11), der sich inhaltlich mit den Therapien des Klägers befasst. Auf Seite 1072 befindet sich ein Rahmen, in dem sowohl eine deutsche sowie eine englische Zusammenfassung des Artikels abgedruckt ist. In der englischen Zusammenfassung heißt es unter anderem:

 

„[…] K. supposedly establishes tumor cell and leukocyte cultures from blood and mixes them later on. […] He[…]


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