VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER
Az.: 5 B 1105/01
BESCHLUSS vom 04.04.2001
In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Aufbauseminar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) hat das Verwaltungsgericht Hannover – 5. Kammer – am 4. April 2001 durch die Einzelrichterin beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der 1978 geborene Antragsteller ist seit dem 09.11.1999 im Besitz der Fahrerlaubnis auf Probe. Ausweislich einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes beging er als Radfahrer am 11.08.2000 um 10.00 Uhr in Hannover am Deisterplatz/Deisterstraße einen Rotlichtverstoß. Die Rotphase dauerte bereits 10 Sekunden. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 25,00 DM verhängt und 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Der Bußgeldbescheid wurde am 30.11.2000 rechtskräftig. Nach entsprechender Mitteilung an die Antragsgegnerin hörte diese den Antragsteller mit Schreiben vom 19.01.2001 zu der beabsichtigten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Mit Bescheid vom 09.02.2001, der dem Antragsteller am 15.02.2001 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, an einem Aufbauseminar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe teilzunehmen und die Kursteilnahme binnen 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides nachzuweisen. Da der Antragsteller einen Verstoß nach Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung begangen habe, sei gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Mit Schreiben vom 15.03.2001, das der Antragsgegnerin offenbar am 20.03.2001 zuging, legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die Benachrichtigung der Zustellung der Anhörung sei in einem fremden Briefkasten gewesen und ihm erst nach Fristablauf zugänglich geworden, so dass er Einsetzung in den früheren Stand beantrage. Er habe sein Fehlverhalten als Radfahrer zwar eingesehen, dafür sei er jedoch mit einer Geldbuße bestraft worden. Er halte sich strikt an die Verkehrsregeln auch als Radfahrer und Fußgänger. Er bezweifle, dass eine Teilnahme an einem Aufbauseminar auch dann anzuordnen sei, wenn der Verstoß nicht mit […]