Oberlandesgericht Hamm
Az: III – 4 RBs 193/11
Beschluss vom 13.07.2011
Auf die Gegenvorstellungen des Betroffenen vom 8. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2011 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. Juli 2011 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen wird der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2011 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 18. März 2011 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Coesfeld vom 14. September 2010 als Führer eines Lastkraftwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf der Autobahn BAB A 43 eine Geldbuße von 80,00 Euroverhängt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ist durch das Amtsgericht Coesfeld in der Hauptverhandlung vom 18. März 2011 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.
Sein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist fristgerecht am 28. März 2011 eingelegt und ebenfalls fristgerecht am 29. März 2011 durch seinen Verteidiger begründet worden. Es ist u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt worden, weil das Amtsgericht einen rechtzeitig gestellten Antrag, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht zustimmend beschieden habe.
Der Senat hat durch Beschluss vom 31. Mai 2011 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und zur erhobenen Verfahrensrüge ausgeführt, die Rechtsbeschwerdebegründung habe nicht ausreichend ausgeführt, dass der Verteidiger über die besondere Vollmacht verfügt habe, um einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG für den Betroffenen wirksam stellen zu können.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Gegenvorstellungen des Betroffenen.