AG Rendsburg
Az.: 18 C 153/11
Urteil vom 22.07.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Rendsburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 681,82 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 %, die Beklagte 71 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf die Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Am 11.12.2009 erlitt der Geschädigte …, wohnhaft in Jevenstedt, auf der … zwischen ……..mit seinem PKW Mercedes-Benz A 170, Erstzulassung 20.03.2006 einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für den unfallbedingten Schaden des Geschädigten ist zwischen den Parteien außer Streit.
Der Geschädigte mietete daraufhin bei der … Autovermietung … die zwischenzeitlich mit der Firma … GmbH zur Klägerin verschmolzen ist, am 14.12.2009 in deren Vermietstation in Rendsburg einen PKW der Gruppe 5 nach der Eurotax-Schwacke-Liste 2009. Diesen PKW nutzte er für 15 Tage und 493 km.
Für die Anmietung des PKW stellte die Klägerin dem Geschädigten unter dem 29.12.2009 einen Gesamtbetrag von 1.864,92 € in Rechnung. Gleichzeitig trat der Geschädigte der Klägerin zur Sicherheit für ihre Forderung aus dem Mietvertrag seine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen die Beklagte ab.
Die Rechnung vom 29.12.2009 übersandte die Klägerin auch der Beklagten mit der Bit[…]