Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobil nach Verkehrsunfall abgewiesen
Im Fall eines beschädigten Wohnmobils infolge eines Verkehrsunfalls hat das Amtsgericht Regensburg die Forderung des Klägers nach einer Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen (Az.: 5 C 429/21). Der Kläger konnte aufgrund einer verzögerten Reparaturdauer seinen Urlaub nicht antreten und verlangte unter anderem eine Entschädigung für diese entgangene Nutzungsmöglichkeit.
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Haftung der Beklagten war unstrittig
Am 18.4.2020 wurde das Wohnmobil des Klägers vom Beklagten zu 1) mit seinem Traktor beschädigt, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die alleinige Haftung der Beklagten stand zwischen den Parteien unstreitig fest. Ein Sachverständigengutachten schätzte die Reparaturkosten am Wohnmobil auf 3.404,63 Euro bei einer Wertminderung von 600,00 Euro. Die Beklagte zu 2) hat den Schaden am Fahrzeug überwiesen und weitere Zahlungen geleistet.
Verzögerte Reparatur verhindert Urlaubsreise
Der Kläger verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der das Wohnmobil nicht benutzbar war. Grund für die verzögerte Reparatur des Wohnmobils waren Lieferschwierigkeiten bei der Beschaffung der benötigten T-Profilschiene. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er durch die längere Reparaturdauer in seinen Urlaubsplänen beeinträchtigt wurde und somit einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hätte. Die ursprünglich geplante 14-tägige Urlaubsreise während der Pfingstferien 2020 konnte der Kläger infolge der Reparaturdauer nicht antreten.
Klage auf Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen
Trotz der nachvollziehbaren Situation des Klägers entschied das Amtsgericht Regensburg im Urteil vom 25.06.2021, die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jeder Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfällen und verzögerten Reparaturen automatisch gewährt wird. Aus juristischer Sicht müssen weitere Fakten und Umstände in die Bewertung miteinfließen, um einen solchen Anspruch geltend zu machen und erfolgreich durchzusetzen.
Das vorliegende Urteil
AG Regensburg – Az.: 5 C 429/21 – Urteil vom 25.06.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
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