AG Schöneberg, Az.: 770 C 64/17, Urteil vom 20.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beklagte zu 2., zugleich Beigeladene, ist.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft war vor dem Amtsgericht Schöneberg unter dem Aktenzeichen 770 C 40/16 ein Anfechtungsprozess anhängig, in dem der Beschluss zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 12.05.2016, der in der Einladung wie folgt angekündigt: „Beschluss über die Pflanzung von Bäumen im Hofgrundstück gemäß TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.04.2016 und die Wiederherstellung des Grünstreifens im L. Weg sowie die Finanzierung dieser Maßnahme“, und in der Versammlung wie folgt beschlossen wurde: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die WE-Verwalterin zu bevollmächtigen und zu beauftragen die gemäß „Grünflächenrat“ vorgeschlagenen Bepflanzungen vornehmen zu lassen. Die Kosten dieser Maßnahme dürfen einen Betrag in Höhe von 9.000 € nicht übersteigen und sollen der Instandhaltungsrücklage entnommen werden. Den Zuschlag erhält die Firma H..“, für ungültig erklärt worden war, vgl. Anlage K2, Bl. 16-24, Anlage K3, Bl. 25 d.A..
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2017, zu der mit Einladung vom 08.06.2017 geladen worden war, wurde unter TOP 17 folgender Beschluss gefasst, vgl. Protokoll, Anlage K1, Bl. 9ff, insbesondere Bl. 14r d.A.:
„TOP 17 – Beschluss über die Pflanzung von Büschen/Sträuchern im L. Weg
In Vorbereitung auf eine etwaige Neupflanzung haben wir im ca. 300 m² großen Grünstreifen vor den Gebäuden L. Weg sämtlichen Wildwuchs, Wildlinge, Jungbaumauswüchse und Ziergehölze, insgesamt ca. 8 cbm Schnittgut, entfernen lassen. Die wenigen verbliebenen Ziergehölze und deren seitlichen Überhänge wurden fachgerecht eingekürzt. Trotz neuem Austrieb bedarf die Fläche einiger Ersatzpflanzungen. Der Wohnungseigentümer, Herr K., schlägt die Anpflanzung von insgesamt 26 Büschen wie folgt vor.
10 x Sieben Söhne des Himmels, 10 x Kornelkirschen, 6 x Schmetterlingsflieder/Sommerflieder alle in der Wuchshöhe 1,50 – 1,75 m. Kostenangebote befinden sich noch in Abfrage und werden zur Versammlung vorgelegt.
Beschluss: