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Unfallversicherung – Anforderungen an ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Zeckenbiss

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 2/11 – Urteil vom 11.01.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 2010 geändert:

Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1989 eine Unfallversicherung. Mitversicherte ist seine am 11. Februar 1955 geborene Ehefrau, die Zeugin … . Nach einem von seiner Ehefrau im Sommer 2006 erlittenen Zeckenbiss macht der Kläger Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend.

Unter den Parteien ist außer Streit, dass für die Beurteilung des Versicherungsfalls im Sommer 2006 die in den Versicherungsvertrag einbezogenen … (…) in der Fassung des Nachtrags Nr. 13 vom 18. Oktober 2006 maßgeblich sind. Danach besteht Versicherungsschutz für die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME), wenn die FSME frühestens einen Monat nach Beginn oder spätestens einen Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages erstmalig ärztlich festgestellt wird. Die ärztliche Feststellung gilt als Unfalltag (Nachtrag Nr. 13, Seite 19 vorletzter Absatz).

Im Juli 2006 wurde die Ehefrau des Klägers von einer Zecke gebissen. Wegen zunehmender Beschwerden begab sie sich nach vorübergehender ambulanter ärztlicher Behandlung vom 29. Juli 2006 bis 18. August 2006 zur stationären Behandlung in das …Krankenhaus … . Dort äußerten die Ärzte am 2. August 2006 den „Verdacht auf frische FSME-Virus-Infektion“; am 8. August 2006 stellten sie eine solche Infektion fest. In der Zeit vom 18. August 2006 bis 29. September 2006 fand wegen „FSME durch Zeckenbiss“ u.a. eine Anschlussheilbehandlung der Ehefrau des Klägers in der … Fachklinik für Neurologie und Orthopädie, …, statt. Im ärztlichen Entlassungsbericht Prof. Dr. … vom 31. Oktober 2006 ist ausgeführt, dass „nach wie vor schwere neuropsychologische Defizite mit reduzierter Aufmerksamkeit, Störung der Konzentration, Merkfähigkeit und des Gedächtnisses“ bestünden; eine weiterführende krankengymnastische, ergotherapeutische und neuropsychologische Beh[…]


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