KG Berlin – Az.: 10 U 140/13 – Beschluss vom 11.08.2014
Gründe
In der Sache ……….beabsichtigt der Senat nach Beratung die Berufung der Klägerin gegen das am 1. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Maklerprovision von 14.700,00 € gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die sich der Senat zu Eigen macht, wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 328, 464 Abs. 2, 433 BGB auf Zahlung einer Maklerprovision. Zwar hat die Beklagte das ihr zustehende Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB hinsichtlich der Wohnung P straße 54a in 1… B ausgeübt, indem sie einen selbständigen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen geschlossen, wie sie zwischen dem Verpflichteten (Verkäufer) und den Dritten (den Eheleuten R) vereinbart waren. Danach ist der Vorkaufsberechtigte nicht nur verpflichtet, den zwischen dem Verpflichteten und dem Erstkäufer vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, sondern alle Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten. Nach XV. des notariellen Kaufvertrages vom 17. September 2012 hat die Klägerin ein eigenes Forderungsrecht gemäß § 328 Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 7,14 % des Kaufpreises. Gleichwohl besteht der Anspruch der Klägerin nicht.
Grundsätzlich gilt, dass der Makler zu dessen Gunsten ein Anspruch aus § 328 Abs. 1 BGB vereinbart worden ist, die Provision auch von dem Vorkaufsberechtigten fordern kann, wenn dieser das Vorkaufsrecht ausgeübt hat (BGH NJW 1996, 654; NZM 2007, 256). Jedoch muss die Vereinbarung über den Maklerlohn nach der Rechtsprechung „wesensmäßig“ im Kaufvertrag enthalten sein (BGH NJW 1996, 654; WM 1963, 31). Entscheidend kommt es auf die Abgrenzung an zwischen denjenig[…]