Die Erbschaft und die Steuer – Erwerb von Todes wegen
Wenn es um die Thematik Erbschaften geht, dann spielt dabei zumeist noch eine andere Thematik dabei mit hinein. Die Thematik Erbschaftssteuer ist enorm komplex und begleitet von Begrifflichkeiten wie „Freibeträge“ sowie auch von zahlreichen Ausnahmeregelungen, sodass der Erbe bei dem Antritt der Erbschaft für gewöhnlich überhaupt nicht weiss, ob das Erbe nun der Erbschaftssteuer unterliegt oder nicht. Hierbei kommt es auch sehr stark darauf an, in welcher Form die Erbschaft dem Erben zuteil wird.
Die Erbschaft
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) wird geregelt, ab wann man vom Finanzamt zur Zahlung von Erbschaftsteuer herangezogen werden kann. Symbolfoto: Pusteflower9024/Bigstock
Rechtlich gesehen ist eine Erbschaft ein „Erwerb von Todes wegen“, sodass das Finanzamt auf jeden Fall informiert werden muss. Die Grundlage für die Erbschaftssteuer ist der § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Erbschafts- sowie Schenkungssteuergesetzes (ErbStG).
Im Zusammenhang mit diesem Paragrafen muss jedoch auch der § 3 ErbStG genannt werden, da diese die genauen Hintergründe hinter der Formulierung „Erwerb von Todes wegen“ erklärt.
Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer ist es unerheblich, welche Grundlage die Erbschaft an sich hat. Es ist also keine klassische Erbschaft an sich für die Pflicht zur Erbschaftssteuer erforderlich. So kann es beispielsweise auch vorkommen, dass eine Person die Erbschaftssteuer entrichten muss, die von dem Erblasser mittels eines Testament von der Erbfolge unbegünstigt blieb und daraufhin ihren Pflichtteil einfordert. Der Pflichtteil wird in diesem Fall als Vermögensvermehrung angesehen und fällt somit auch unter die Erbschaftssteuerregelung. Der Umstand, dass ein Testament der Erbschaft zugrunde lag oder ob die gesetzliche Regelung den Erben als solchen eingesetzt hat, ist für die Erbschaftssteuer nicht entscheidend. In dieser Hins[…]