Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abbiegen in ein Grundstück – Missachtung der besonderen Sorgfalt bei Verursachung eines Unfalls

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Stuttgart – Az.: 4 Ss 623/11 – Beschluss vom 20.10.2011

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 29. Juni 2011 wird als unbegründet v e r w o r f e n .

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Abbiegens in ein Grundstück unter Missachtung der besonderen Sorgfalt und unter Verursachung eines Unfalls mit Sachschaden zu einer Geldbuße von 80,– € verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, durch die er die Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch; auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 26. August 2011 nimmt der Senat Bezug.

Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tragen die Feststellungen im angefochtenen Urteil den Schuldspruch. Insbesondere begegnet die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO missachtet, keinen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene mit seinem Pkw in … auf der … in Fahrtrichtung …. Bei der von links einmündenden … steuerte er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn, was die hinter dem Betroffenen fahrende Zeugin … als ein Abbiegen in die … nach links ohne Verwendung des Blinkers interpretierte. Dann aber zog der Betroffene seinen Pkw unter starkem Lenkeinschlag wieder nach rechts, so dass er sich quer vor dem Pkw der Zeugin befand und deren Fahrbahnhälfte versperrte. Der Betroffene wollte auf einen der beiden hintereinander befindlichen Kurzparkplätze der … einbiegen, welche sich – aus der Fahrtrichtung der Zeugin gesehen – rechts neben der Straße gegenüber der Einmündung der … und im rechten Winkel zur Fahrbahn der Zeugin befinden; bei den Kurzzeitparkplätzen handelt es sich um eine mit Knochensteinen gepflasterte Fläche direkt vor dem Eingang … mit Bordsteinabsenkung zur … und … hin. Vor seinem Fahrmanöver hatte der Betroffene weder den Blinker gesetzt noch den nachfolgenden Verkehr beobachtet. Die Zeugin fuhr mit ihrem Pkw mit der rechten Vorderfront gegen die hintere Tür des Fahrzeugs des Betroffenen.

2. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene “in ein Grundstück“ abbiegen w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv