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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW)

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Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt – Friedhofswesen
§ 1 Friedhöfe
§ 2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
§ 4 Satzungen
§ 5 Bestattungsbuch
§ 6 Zugang der Behörden
Zweiter Abschnitt – Bestattung
§ 7 Totenwürde, Gesundheitsschutz
§ 8 Bestattungspflicht
§ 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden
§ 10 Obduktion
§ 11 Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter
§ 12 Bestattungsentscheidung
§ 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen
§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung
§ 15 Feuerbestattung
Dritter Abschnitt – Beförderung der Toten
§ 16 Beförderung
§ 17 Leichenpass
Vierter Abschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 18 Verordnungsermächtigung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Aufhebungsvorschriften
§ 21 Überprüfung
§ 22 In-Kraft-Treten

§ 1 Friedhöfe
(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können.
(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).
(3) Friedhöfe sollen mit Räumen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).
(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Sie dürfen Errichtung und Betrieb der Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch privaten Rechtsträgern (Übernehmern) übertragen; diese Beisetzungsstätten sind nur insoweit zulässig, als öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, sie öffentlich zugänglich sind und die N[…]


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