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Mietvertragskündigung durch einen von zwei Vermietern wirksam?

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LG Wuppertal, Az.: 9 S 128/15, Urteil vom 10.12.2015

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 96 C 238/12, vom 30.4.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der an einem Asperger Syndrom leidende Beklagte, für den u.a. 2011 eine Betreuung (Aufgabenkreis: u.a. Wohnungsangelegenheiten) eingerichtet wurde, bewohnt seit 2008 eine Mietwohnung der Klägerinnen. Beginnend mit dem 16.1.2012 wurde durch die Klägerin zu 1) wiederholt die – teils fristlose, teils ordentliche Kündigung – des Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen erklärt. Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Wenn der kündigende Vertragspartner aus mehreren Personen bestehe, müsse auch die Kündigung von allen Vermietern ausgesprochen werden, während vorliegend alle Kündigungen lediglich von der Klägerin zu 1) ausgesprochen worden seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) allein berechtigt und bevollmächtigt sein sollte, sämtliche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehenden Erklärungen für die Vermieterseite abzugeben, da hierfür eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich wäre, die jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sei.

Hiergegen richten sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren hätten sich insgesamt 6 Richter bzw. Richterinnen mit dem Rechtsstreit beim Amtsgericht befasst. Keiner habe die nunmehr im Urteil vertretene Rechtsauffassung mitgeteilt. Selbst der Beklagte habe diese Rechtsansicht zu keinem Zeitpunkt vertreten. Aus der Vermieterbezeichnung im Mietvertrag würden sich individuelle Personen in Ermangelung der Angaben des Vornamens nicht erkennen lassen. Maßgeblich sei deshalb ausschließlich die in Vertretung („vertreten durch“) geleistete Unterschrift der Klägerin zu 1). Wenn man dieser Ansicht nicht folge, bleibe lediglich als Auslegung, dass die Klägerin zu 1) generalbevollmächtigt gewesen sei für alle Handlungen das Mietverhältnis betreffend.

Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Beklagte hat ein bislang nicht in Fortfall geratenes Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Mietwohnung.

1. Sein Recht zum Besitz gem[…]


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