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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haustürgeschäft –  Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

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LG Essen – Az.: 5 O 7/19 – Urteil vom 19.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung in Höhe von insgesamt 29.992,- EUR aus vier Kaufverträgen nach erfolgter Anfechtungserklärung.

Die Kaufverträge schloss der Kläger mit selbstständigen Handelsvertretern der Beklagten, die ihn zuhause aufsuchten im Zeitraum vom 22.06.2015 bis zum 28.07.2016 über folgende Produkte „Meisterwerke der Welt, Die heiligen Schriften, Die heiligen Schriften, Meisterwerke der Welt II“ zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 29.992,- EUR. Wegen der genauen Ausgestaltung der Kaufverträge wird auf die Anlagen K1-K4 zur Klageschrift vom 15. Januar 2019 Bezug genommen.

Am Ende der Verkaufsgespräche erhielt der Kläger jeweils ein mit „Kundeninformation/Kenntnisnahmevereinbarung zum _____“ überschriebenes Dokument, in das das Datum des Verkaufsgesprächs eingetragen wurde sowie der Name des Klägers. U.a. bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er über diverse Umstände aufgeklärt wurde, wie etwa, dass die Beklagte in keinerlei rechtlichem oder sonstigem Verhältnis zur C AG oder J GmbH steht, dass das zu erwerbene Produkt durch ihn anhand eines Produktfolders hinreichend begutachtet werden konnte, dass das Produkt NICHT (Fettdruck im Dokument) als Wertanlage geeignet sei und der Kunde darüber hinreichend informiert wurde.

Der Kläger unterschrieb die Kundeninformationen/Kenntnisnahmevereinbarung bei jedem Verkaufsgespräch. Die Kundeninformation/Kenntnisnahmevereinbarung vom 22.06.2015 enthält zusätzlich vor jedem Absatz einen handschriftlich eingefügten Haken. Darüber hinaus erhielt er ein Dokument, das er bei jedem Verkaufsgespräch unterschrieb, überschrieben mit „Kunden-Informationen zu Reproduktionen“. Darin heißt es fettgedruckt hervorgehoben u.a.:

„Die Wertentwicklung exklusiver, originalgetreuer Reproduktionen unterliegt ähnlichen Bedingungen wie z.B. der Kunstmarkt. Angebot und Nachfrage regeln den Preis. Ein Werterhalt oder gar eine Wertsteigerung kann deshalb nicht versprochen werden, auch nicht im Zusammenhang einer Sammlung.“

Ferner erhielt er eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt.

Vorprozessual erklärte er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2019 die Anfechtung von insgesamt sieben Verträgen wegen arglistiger Täuschung. Er forderte eine Rückzahlung[…]


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