Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnung – Instandsetzungsanspruch gegenüber Vermieter bei Mängeln

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 65 S 272/20 – Urteil vom 24.06.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 14. September 2020 – 12 C 403/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, folgende Mängel in der vom Kläger gemieteten Wohnung im Vorderhaus xxx. OG rechts des Hauses xxxx 39, 12047 Berlin zu beseitigen:

a) Die Wohnzimmertür nebst Rahmen weist einen fleckig-vergilbten Anstrich auf;

b) Das Fensterbrett im hinteren Zimmer weist losen, verbrauchten Farbanstrich auf;

c) Der Farbanstrich der Wände und der Decke der vorderen Kammer der Küche ist unansehnlich-fleckig.

(Symbolfoto: Benoit Daoust/Shutterstock.com)

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, wegen der defekten Klingelanlage die Bruttomiete für die Zeit vom 22. Juni 2018 bis zum 20. März 2019 um monatlich 2 % zu mindern.

Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

a) Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

aa) Zu Recht wenden die Beklagten sich gegen die Verurteilung zum Entfernen der Styropor-

decke, die der Kläger bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1993 als vertragsgemäßen Zustand akzeptiert hat. Zutreffend verweisen die Beklagten darauf, dass der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde lag, nämlich die Ausstattung der Wohnu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv