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Nötigung durch Betätigung der Lichthupe

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OLG Stuttgart, Az.: 3 Ss 76/95, Urteil vom 27.03.1995

1. Auf die Revision der Angeklagten wird der Entscheidungssatz des am 09. November 1994 verkündeten Urteils des Landgerichts E. wie folgt neu gefaßt:

Die Angeklagte wird auf ihre Berufung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts A. vom 07. Februar 1994 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Berufung einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

2. Die Angeklagte hat auch die Kosten ihrer Revision zu tragen. Die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden jedoch auf die Staatskasse übernommen.

Strafliste: §§ 185, 240, 52 StGB
Gründe
I.

1. Das Landgericht hat die Berufung der vom Amtsgericht wegen Nötigung tateinheitlich begangen mit doppelter Beleidigung zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten als unbegründet verworfen.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsurteils schloß die Angeklagte am 25. April 1993 als Lenkerin eines Audi bei der Heimfahrt vom B. nach L. auf dem linken Fahrstreifen der A 7 im Bereich der Gemarkung A. kurz nach 20 Uhr zu dem vom Zeugen S. gesteuerten Opel Corsa auf, der sich einige Zeit zuvor, ursprünglich mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h fahrend, nach links zum Überholen eines Kleinbusses mit Anhänger eingeordnet hatte, welcher gerade von einem nur wenig schnelleren Omnibus passiert wurde. Entsprechend dessen Geschwindigkeit mußten die Lenker der nachfolgenden Fahrzeuge ihr Tempo auf 90 bis 100 km/h verringern, so auch der Zeuge S., der sich dabei dem Pkw vor ihm aber nur auf etwa 50 m näherte. Anders die Angeklagte. Sie versuchte, den Zeugen S während der Annäherung durch mehrfaches Betätigen der Lichthupe, durch Einschalten des Fernlichts und dichtes Auffahren, bis schließlich nur noch ein Abstand von höchstens fünf Metern blieb, wieder auf den rechten Fahrstreifen zu drängen; hierbei war sie sich der abstrakten Gefährlichkeit dieses ihres mehrere Sekunden währenden Verhaltens bewußt und ebenso, daß dieses nach den Gesamtumständen ethisch zu mißbilligen war.

Schon durch die ihr abgeforderte Ermäßigung ihrer Geschwindigkeit und erst recht durch die Erfolglosigkeit ihrer bedrängenden Fahrweise verärgert, wechselte die Angeklagte nun ihrerseits die Spur, beschleunigte und überholte den Opel Corsa des Zeugen rechts. Währenddessen drückte sie den linken Arm an die Scheibe der Fahrertür und zeigte ihren nach oben gestreckten Mittelfinger, den sogenannt[…]


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