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Gutgläubiger Fahrzeugerwerb – Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II

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LG Bad Kreuznach – Az.: 3 O 41/16 – Urteil vom 18.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten das Kfz Golf Cabrio, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK… herauszugeben.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht Eigentümer des Kfz Golf Cabrio WVWZZZ1EZYK… ist.

4. Die Hilfs-Wider-Widerklage des Klägers wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Kfz-Briefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Golf Cabrio Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK… in Anspruch. Der Beklagte macht hingegen im Wege der Widerklage Herausgabe des vorgenannten Pkws geltend. Der Kläger begehrt mit einer Hilfs-Wider-Widerklage Ersatz von Verwendungen.

Unter dem 22.10.2013 schlossen der Streitverkündete M. F. und der Beklagte eine Vereinbarung, wonach der Streitverkündete F. unter Ziffer 3. dieser Vereinbarung als Sicherheit für bestimmte Zahlungen seinen Golf Cabrio, das streitgegenständliche Fahrzeug, bis zur kompletten Zahlung der Mietrückstände an den Beklagten verpfändet. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Herr F. den Wagen weiterhin benutzen darf. Wegen des gesamten Inhalt und des genauen Wortlauts wird auf Bl. 49 d.A. Bezug genommen. Der Streitverkündete überließ dem Beklagten den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II).

Unter dem 18.10.2014 schlossen der Streitverkündete und der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug VW Golf, in dem der Kaufpreis mit 900,00 € angegeben ist. Der Streitverkündete übergab das Kraftfahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil I. Ferner war er im Besitz des alten Fahrzeugbriefs. Im Besitz des aktuellen Kfz-Briefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) war er nicht. Hierzu gab er gegenüber dem Kläger an, diesen verloren zu haben. Dem Kläger wies er den Verlust des Kraftfahrzeugbriefes durch eine eidesstattliche Versicherung nach, abgegeben gegenüber der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 29.08.2014. Er versicherte dort auch eidesstattlich, dass Rechte Dritter an dem Fahrzeug, etwa infolge Sicherungsüber[…]


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