Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätete Niederschrift eines Bußgeldurteils aufgrund richterlicher Falschablage

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss (B) 22/2014 (16/14 OWi) – Beschluss vom 23.04.2014

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 30. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur  erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Merzig z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Merzig hat den Betroffenen mit Urteil vom 30. Januar 2013 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 42 km/h mit einem PKW zu einer Geldbuße in Höhe von 160,– € verurteilt und gegen ihn  ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Betroffenen mit am 6. Februar 2013 vorab per Telefax beim Amtsgericht Merzig eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt. Das mit Gründen versehene Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 7. Oktober 2013 zugestellt worden. Mit am 4. November 2013 beim Amtsgericht Merzig vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er, dass das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden sei.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO) führt bereits aufgrund der in zulässiger Form (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 71 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 275 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, § 338 Nr. 7 StPO (vgl. hierzu BGHSt 29, 43 ff. – Rn. 2-4 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2011 – Ss 46/2011 (52/11) und vom 25. September 2012 – Ss (B) 94/2012 (74/12 OWi); Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 57), eines absoluten Revisionsgrundes, der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2001 – Ss (B) 59/01 (81/01) und vom 21. Januar 2013 – Ss (B) 90/2012 (72/12 OWi)), zum Erfolg.

1. Nach § 338 Nr. 7 StPO ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn dessen Entscheidungsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten geb[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv