OLG Celle, Az.: 14 U 202/06, Urteil vom 30.05.2007
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2006 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2006 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs auf 4.100 Euro sowie bezüglich eines Teilbetrags von 500 Euro (abgetretener Anspruch des Ehemanns) wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen ist die Klage dem Grund nach zu 80 % gerechtfertigt.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.957,60 Euro .
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
I.
Die Parteien streiten um einen Verkehrsunfall vom 19. November 2005 zwischen der Klägerin als Radfahrerin und der Beklagten zu 1 als Pkw-Fahrerin auf dem Gelände der Diakoniestation D. in L. Die Klägerin wie auch die Beklagte zu 1 sind auf dieser Diakoniestation als Pflegekräfte tätig. Der Unfall kam zustande, als die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw rückwärts aus einer Parklücke nach – aus ihrer Sicht – links herausfuhr und dabei mit der Klägerin zusammenstieß. Unstreitig befanden sich die Unfallbeteiligten auf dem Gelände der Diakoniestation in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Arbeit dort. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine Fraktur (Fissur) der Hüftpfanne links und diverse Prellungen, und begehrt deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 500 Euro und eines Teils des Zinsanspruchs dem Grund nach zu 100 % für gerechtfertigt gehalten. Die Beklagte zu 1 habe den Unfall allein verschuldet, weil sie die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen beim Ausparken nicht beachtet habe. Der Anspruch der Klägerin sei nicht gemäß §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen. Der Verkehrsunfall sei im allgemeinen Straßenverkehr passiert. Die Klägerin könne ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro und darüber hinaus für Fahrtkosten 50 Euro und für die bei dem Unfall beschädigte Hose weitere 50 Euro beanspruchen. Kein Anspruch stünde ihr hinsichtlich des an sie abget[…]