Landgericht Düsseldorf
Az.: 12 O 546/05
Urteil vom 25.01.2006
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.10.2005 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Antragsteller (Vorname K) ist neben Herrn R K Gründungsmitglied des in Gründung befindlichen Vereins „…. ….“. Der noch nicht in das Vereinsregister eingetragene Verein betreibt die Webseite „www……….de“, welche vom Antragsteller betreut wird. Der Antragsteller, der unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig ist, engagiert sich für die Zwecke des…..
Der Antragsgegner ist Internetdienstleister. Er ist Inhaber der Internetdomain www…..-forum.de, auf der er eine Vielzahl von Foren betreibt. Unter www…..-forum.de sind derzeit etwa 12.000 Beiträge veröffentlicht, unter anderem auch in dem Forum „http://www…..-forum.de/viewtopic.php? t=900“. Bei diesem Forum handelt es sich um ein sog. Offenes Forum, in dem nach Art eines schwarzen Bretts von allen Nutzern, d. h. auch von nicht registrierten, anonymen Nutzern, Beiträge verfasst werden können. Sofern ein Nutzer unter einem Pseudonym einen Beitrag verfasst hat, steht dieses Pseudonym anschließend anderen Nutzern wieder zur Verfügung.
Im Rahmen des Forums „http://www…..-forum.de/viewtopic.php?t=900“ wurde seit dem 03.09.2005 ein sog. Thread mit dem Titel „R ….“ veröffentlicht. Der erste Beitrag des Threads erklärt, dass unter „R ….“ der Verein unter der Internetadresse www…..-…..de zu verstehen ist. In dem Thread wird inhaltlich auf den Verein „…. ….“ sowie die Gründungsmitglieder, „Rudi“ und „Karsten“ Bezug genommen. Bereits von der Eröffnung des Threads „R ….“ an kam es durch Nutzer des Forums des Antragsgegners zu Äußerungen, die der Antragsteller als beleidigend empfand.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner deshalb mit E-Mail vom 12.09.2005 auf, „die beleidigenden Inhalte“ in dem Thread „R ….“ zu löschen. Der Antragsgegner, dem der Inhalt der Beiträge vor dem 12.09.2005 nicht bekannt war, reagierte am gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller aufforderte, ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu nennen. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner in einer weiteren E-Mail vom 12.09.200[…]