Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 4 U 54/17, Beschluss vom 03.01.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten mittels Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die mit notariellem Vertrag vom 26.10.2005 gegründet wurde. Der