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Rechtsanwälte Kotz GbR

KFZ-Diebstahl – Leistungsfreiheit der Versicherung – Darlegung der Fahrzeugentwendung

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 239/01
Verkündet am 28.11.2002
Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2/26 O 414/00

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch in Ziffer 2 des Tenors wie folgt formuliert wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K XXXXX wegen Diebstahls des Pkw Mercedes Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen XX, in Wiesbaden am 10.12.1999 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, wobei zugunsten des Klägers § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 AKB (Stand 11.01.1999) zur Anwendung kommt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 65.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 49.212,72 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche geltend aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung. Zum Vertragsinhalt gehören u.a. die AKB in der Fassung vom 11.01.1999 (s. Auszug Bl. 10 d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, das versicherte Fahrzeug PKW Mercedes-Benz E 320 T sei am 10.12.1999 gegen 21.25 Uhr in Wiesbaden auf der stadtauswärts führenden Mainzer Straße zwischen der BAB-Auffahrt der A 66 in Richtung Rüdesheim und der BAB-Auffahrt in Richtung Frankfurt am Main entwendet worden; er habe das Fahrzeug dort am rechten Fahrbahnrand- mit im Zündschloss verbliebenem Schlüssel – abgeste[…]


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