Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, dem Versicherten die anfallenden Reiserücktrittskosten bei Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw. dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug. Storniert der Versicherte nach dem Einchecken die Reise, liegt ein Reiseabbruch und kein Reiserücktritt vor. Das Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer Zuhause stellt daher nicht schon den Antritt einer Reise dar. Wird der Versicherte nach dem Ausdrucken der Bordkarte krank und fliegt er nicht, so muss die Reiserücktrittsversicherung leisten (AG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 10 C 508/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Klage erfolgreich: Arbeitszeitbetrug und Kündigung kritisch betrachtet Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist ein zentrales Element im Arbeitsrecht, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit Unregelmäßigkeiten oder Unklarheiten in der Dokumentation der Arbeitszeiten als Arbeitszeitbetrug gewertet werden können und […]